Satzung

Satzung des „Hövelhofer BreitenSport e.V.“

§1 Name und Sitz

  • Der am 13.11.2002 in Hövelhof gegründete Sportverein führt den Namen „Hövelhofer BreitenSport e.V.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Delbrück eingetragen.
  • Der Verein ist Mitglied im Fußball- und Leichtathletik Verband Westfalen e.V. (FLVW). Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des FLVW.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende.
  • Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
  • Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der vom Landessportbund geforderte Mindestbeitrag darf  wegen der Förderungsfähigkeit nicht unterschritten werden.
  • Für einzelne Sportangebote kann ein höherer Beitrag festgelegt werden.
  • Der Beitrag wird jährlich im 1. Quartal erhoben. Der einmal gezahlte Beitrag wird nicht erstattet.
  • Wer nach dem 30.06. des Jahres Mitglied wird, zahlt nur den halben Jahresbeitrag.

§ 6 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang im Vereinskasten in der Turnhalle Kirchschule.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    • Wenn es der Vorstand beschließt
    • Wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen und beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
  • Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
    • Feststellung der Jahresrechnung
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Wahl des Vorstandes
    • Bestätigung des Jugendvorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 9 Vorstand

  • Der geschäftsführenden Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • Geschäftsführender Vorstand
    • Dem/der Leiter/in der Mitgliederverwaltung
    • Dem/der Jugendwart/in
    • Beisitzer/in
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sine des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Der erste und zweite Vorsitzende sind zeitversetzt zu wählen. Der 1. Vorsitzende wird in ungeraden Kalenderjahren und der 2. Vorsitzende in geraden Kalenderjahren gewählt.
  • Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  • Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 10 Jugend des Vereins

  • Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  • Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 11 Kassenprüfung

  • Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 
  • Jährlich wird ein Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt.

§ 12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  • Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Hövelhof mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der Gründungsversammlung genehmigt und unterschrieben.